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§ 7 K-LRHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2012

§ 7

Unvereinbarkeit

Kein Mitglied des Landesrechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Überprüfung durch den Landesrechnungshof unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Landesrechnungshofes an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

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