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§ 2 Industriestandorträume-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

§ 2

Als Standorträume für Industrieflächen von überörtlicher Bedeutung gelten jedenfalls:

  1. a) der Standortraum Klagenfurt-Ferlach, bestehend aus den Gemeindegebieten der Landeshauptstadt Klagenfurt, der Stadtgemeinde Ferlach und der Gemeinde Ebental;
  2. b) der Standortraum Villach-Arnoldstein, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadt Villach, der Marktgemeinden Arnoldstein und Finkenstein, der Gemeinden Nötsch im Gailtal und Weißenstein;
  3. c) der Standortraum Feldkirchen, bestehend aus dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten;
  4. d) der Standortraum Hermagor, bestehend aus dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See;
  5. e) der Standortraum Spittal an der Drau, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadtgemeinden Radenthein und Spittal an der Drau und der Marktgemeinde Lurnfeld;
  6. f) der Standortraum St. Veit an der Glan, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadtgemeinden Althofen und St. Veit an der Glan, der Gemeinden Liebenfels und St. Georgen am Längsee;
  7. g) der Standortraum Völkermarkt, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadtgemeinde Völkermarkt und der Marktgemeinde Eberndorf;
  8. h) der Standortraum Wolfsberg, bestehend aus den Gemeindegebieten der Stadtgemeinden St. Andrä und Wolfsberg und der Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal.

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