2. Abschnitt
Organisation der KABEG
§ 6
Organe
- a) der Vorstand und
- b) der Aufsichtsrat.
(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.
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