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§ 6 K-LKABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

2. Abschnitt

Organisation der KABEG

§ 6

Organe

(1) Organe der KABEG sind:

  1. a) der Vorstand und
  2. b) der Aufsichtsrat.

(2) Den Organen dürfen nur Personen angehören, die zum Kärntner Landtag wählbar sind, ausgenommen die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der österreichischen Staatsbürgerschaft.

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