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§ 44 K-LKABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.10.2010

§ 44

Rechnungslegung und Jahresabschluss

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss der KABEG die unternehmensrechtlichen Bestimmungen für Unternehmen sinngemäß.

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