vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 K-LKABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

3. Abschnitt

Innere Organisation der KABEG

§ 26

Geschäftsapparat

Die Gliederung des Geschäftsapparates der KABEG und die Aufteilung der Geschäfte auf die Untergliederungen sind in der Satzung (§ 24) zu regeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte