§ 12
Erlöschen der Mitgliedschaft zum Vorstand
(1) Die Mitgliedschaft zum Vorstand der KABEG erlischt durch
- a) Ende der Funktionsdauer,
- b) Verzicht,
- c) Abberufung,
- d) Tod.
(2) Ein Vorstandsmitglied hat seinen Verzicht schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat zu erklären.
(3) Der Aufsichtsrat hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn
- a) die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder
- b) das Mitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 11) verstoßen hat, oder
- c) das Mitglied eine Weisung der Landesregierung in dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten (§ 27 Abs. 2a) nicht befolgt, oder
- d) das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig macht, unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, oder sonst aus sachlichen Gründen seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.
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