§ 2
Voraussetzung
Zu Gewässeraufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die mit ihrer Bestellung einverstanden sind und im übrigen die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 erfüllen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
