Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 3.
(1) Für die in § 1 angeführte Grundausbildung hat die Bundesministerin für Justiz nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der zentralen Bildungseinrichtung des Straf- und Maßnahmenvollzugs (Strafvollzugsakademie) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich, didaktisch und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.
Schlagworte
Dienstaufsicht, Strafvollzug
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
20013320
Dokumentnummer
NOR40281526
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