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§ 3 Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Urlaubszuschuss

§ 3.

Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026

Gesetzesnummer

20013312

Dokumentnummer

NOR40281065

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