Universitätslehrgang „Library and Information Studies“
§ 2.
(1) Der interuniversitäre Universitätslehrgang „Library and Information Studies“ ist an den Universitäten Graz, Innsbruck und Wien in Kooperation mit der Österreichischen Nationalbibliothek eingerichtet. Der Umfang des Universitätslehrgangs beträgt 60 ECTS-Anrechnungspunkte.
(2) Ziel des Universitätslehrgangs ist die Vermittlung von Kenntnissen und deren berufspraktische Anwendung und wissenschaftliche Vertiefung im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens. Personen, die den Universitätslehrgang absolviert haben, sind befähigt, hoch qualifizierte Tätigkeiten in Bibliotheken, Archiven, und Informationseinrichtungen auszuüben.
(3) Zulassungsvoraussetzung ist die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 UG. Angehörige des Bibliothekspersonals einer Universität können mit Genehmigung des jeweiligen Rektorats nach Rücksprache mit der jeweiligen Bibliotheksleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden. Personen, die nicht dem Bibliothekspersonal einer Universität angehören, können nur auf Vorschlag der jeweiligen Lehrgangsleitung zum Universitätslehrgang zugelassen werden.
(4) Im Rahmen des Universitätslehrgangs werden Kompetenzen aus den Bereichen Digitalisierung, Bibliotheksmanagement, Informationsorganisation, Metadaten, Recherche, Wissenstransfer und Bibliotheksinformatik erworben sowie Berufspraxis und ein Projekt absolviert. Nähere Regelungen werden im Curriculum des Universitätslehrgangs getroffen.
Schlagworte
Bibliothekswesen
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2026
Gesetzesnummer
20013308
Dokumentnummer
NOR40281029
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