§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 4,31 bis km 6,94 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 6,95 bis km 4,32.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026
Gesetzesnummer
20013297
Dokumentnummer
NOR40280717
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