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§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20013282

Dokumentnummer

NOR40280535

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