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§ 5 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Wirksamkeitsbeginn

§ 5.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird für das Gewerbe und für die Industrie mit 1. Juni 2026 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20013279

Dokumentnummer

NOR40280522

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