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§ 21 Frauenförderungsplan BMWKMS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2026

Verbesserung der internen Informationen

§ 21.

Um die Mobilität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Potential an interessierten Bewerberinnen und Bewerbern zu erhöhen, sollen alle Möglichkeiten des internen Informationsaustausches genutzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280505

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