Hörscreening des Kindes
§ 13.
In der ersten bis spätestens in der 4. Lebenswoche des Kindes ist ein Hörscreening gemäß Anlage B in einer Krankenanstalt vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Gesetzesnummer
20013273
Dokumentnummer
NOR40281001
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