Inkrafttreten
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Länderliste gilt für den 1. März 2026 und jeweils den 1. März der darauf folgenden Jahre, solange nicht eine neue Kundmachung erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026
Gesetzesnummer
20013262
Dokumentnummer
NOR40280395
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