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§ 1 Tierpflege-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Lehrberuf Tierpflege

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Tierpflege ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013240

Dokumentnummer

NOR40279474

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