vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Präparation-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 9.

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Aufgabenstellungen, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen.

(2) Die zur Prüfung antretende Person hat folgende Kompetenzen nachzuweisen:

  1. 1. die betrieblichen und Maßnahmen zur Personal- und Betriebshygiene (Hygieneverordnung) sowie die vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln beachten und anwenden,
  2. 2. Hälse, Schwänze oder Gliedmaßen unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Draht wickeln, Umwickeln mit Polsterwatte, Verankern im Tierkörper) mit Handwerkzeugen und Geräten gestalten,
  3. 3. anatomisch korrekte Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und unter Beachtung der notwendigen Arbeitsvorgänge (zB Einbringen des Tierkörpers samt Hals und Gliedmaßen in die vorbereitete Haut, Einsetzen der Augen, Vernähen der Haut, Föhnen) mit Handwerkzeugen und Geräten nachbilden,
  4. 4. Präparate unter Anwendung unterschiedlicher Arbeitstechniken und Arbeitsvorgänge (zB Fixieren mit Fixiernadeln, Fadenwicklung, Trocknung) mit dazu notwendigen Handwerkzeugen und Geräten nach gewünschter Wirkungsweise ausrichten und gegebenenfalls auf Podesten oder in Dioramen montieren.

(3) Zum Nachweis der Kompetenzen sind folgende Aufgabenstellungen zu bearbeiten:

  1. 1. einen Vogel in der Größe einer Amsel bis zu einem Fasan fertigstellen,
  2. 2. ein Säugetier in der Größe eines Wiesels bis zu einem Marder fertigstellen.

(4) Die zur Prüfung antretende Person hat die ihr bekannt gegebenen Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe sowie Tierkörperteile zur Prüfung mitzubringen.

(5) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in acht Stunden ausgeführt werden können.

(6) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(7) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechtes Verwenden der richtigen Handwerkzeuge, Maschinen und Geräte,
  2. 2. fachgerechte Umsetzung der Fertigstellung,
  3. 3. natürliches Aussehen,
  4. 4. rationeller Arbeitsablauf und wirtschaftliches Arbeiten,
  5. 5. Hygiene und Sauberkeit.

Schlagworte

Personalhygiene, Reinigungsmittel, Werkstoff

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013239

Dokumentnummer

NOR40279468

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte