Lehrberuf Präparation
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Präparation ist mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
20013239
Dokumentnummer
NOR40279460
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