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§ 14 Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.

(3) Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2015, tritt mit Ausnahme der Anlage 10 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(4) Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger erlassen wird, BGBl. 462/1976, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(5) Die Glasmacherei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(6) Die §§ 4 bis 9 der Verordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(7) Die Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13, der §§ 18 bis 27 und der §§ 32 bis 41 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(8) Die §§ 4 bis 13, die §§ 18 bis 27 und die §§ 32 bis 41 der Verordnung BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(9) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß den in Abs. 3, 6 oder 7 genannten Verordnungen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im jeweiligen Schwerpunkt gemäß § 13 zur Gänze anzurechnen.
  2. 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet, die gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnungen ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4, gemäß der in Abs. 6, bzw. gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnungen im jeweiligen Lehrberuf gemäß § 13 Z 3 bis 5, antreten.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279418

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