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Anlage A AEV Fleisch- und Fischwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30 °C

35 °C a

Fischeitoxizität GF,Eib

< 2

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

Absetzbare Stoffe c

0,3 ml/L

10 ml/L d

Abfiltrierbare Stoffe c

30 mg/L

150 mg/L d

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,0 – 9,5

Anorganische Parameter

 

 

Kupfer ber. als Cu

0,2 mg/L j

0,2 mg/L j

Zink ber. als Zn

0,5 mg/L j

0,5 mg/L j

Chlor – Freies Chlor

ber. als Cl2

e

0,2 mg/L

Chlor – Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/L

0,4 mg/L

Chlorid

ber. als Cl

durch GF,Ei begrenzt

-

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L f

g

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N

f, h, i

-

Gesamtphosphor

ber. als P

1,0 mg/L

-

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff TOC

ber. als C k

30 mg/L

-

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2k

90 mg/L

-

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

20 mg/L

-

Adsorbierbare organisch gebundene Halogene AOX

ber. als Cl

0,1 mg/L

0,3 mg/L l

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/L

100 mg/L m

   

  1. a) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
  2. b) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter Absetzbare Stoffe oder mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz der Parameter Absetzbare Stoffe und Abfiltrierbare Stoffe ist nicht erforderlich. Für direkt einleitende IE-Richtlinien-Anlagen ist die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit jedenfalls mit dem Parameter Abfiltrierbare Stoffe durchzuführen.
  4. d) Bei Abwasser aus Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 ist im Einzelfall eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Chlor – Freies Chlor darf bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 nicht nachweisbar sein. Für die Überwachung ist die Methode mit der niedrigsten unteren Arbeitsbereichsgrenze für Chlor – Freies Chlor gemäß Methodenverordnung Wasser oder eine gleichwertige Methode anzuwenden.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 °C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 °C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Messwert kleiner oder gleich 12 °C ist. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung gilt die Abwassertemperatur von 12 °C als unterschritten, wenn das 20-Perzentil der Messwerte nicht größer als 12 °C ist.
  7. g) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der Methodenverordnung Wasser) festzulegen.
  8. h) Sofern der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde liegt, ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75 % zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad gilt jedenfalls als eingehalten, wenn in der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 die Emissionsbegrenzungen für Ammonium und – sofern es sich um eine IE-Richtlinien-Anlage handelt – für TNb gemäß Fußnote i) nicht überschritten werden.
  9. i) Für IE-Richtlinien-Anlagen ist zusätzlich zu Fußnote h) eine TNb-Konzentration von maximal 20 mg/L vorzuschreiben.
  10. j) Gilt für IE-Richtlinien-Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
  11. k) Für die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder Parameter TOC oder der Parameter CSB eingesetzt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung ist nicht erforderlich.
  12. l) Für Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 durchführen, und bei denen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 1,0 mg/L zulässig.
  13. m) Für Nicht-IE-Richtlinien-Anlagen, die Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 durchführen, und bei denen unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12a WRG 1959 Schwerkraft-Fettabscheider als Hauptreinigungsschritt den Stand der Technik darstellen, ist eine Emissionsbegrenzung von 150,0 mg/L zulässig.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013231

Dokumentnummer

NOR40279369

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