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§ 18 Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2026/2027

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

Teilzeitbeschäftigung und/oder Betreuungspflichten

§ 18.

(1) Vorgesetzte haben im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit darauf zu achten, dass eine entsprechende Reduzierung der Aufgabenbereiche bei einem Umstieg auf Teilzeitbeschäftigung erfolgt.

(2) Bei der Festlegung von dienstlichen Terminen ist nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen.

(3) Teilzeitbeschäftigung stellt per se keinen Hinderungsgrund für die Übernahme von Leitungsfunktionen dar.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013227

Dokumentnummer

NOR40279307

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