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§ 13 GeV der VA 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

§ 13.

Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013226

Dokumentnummer

NOR40279179

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