I. Abschnitt
Volksanwaltschaft
§ 1.
Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlussfassung vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20013226
Dokumentnummer
NOR40279167
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