Vertraulichkeit der Sitzungen
§ 5.
(1) Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2) Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Geheimhaltung.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20013225
Dokumentnummer
NOR40279127
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