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§ 13 GeO der VA 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2026

§ 13.

Die Leiterinnen/die Leiter der Geschäftsbereiche und die/der mit der Führung der Verwaltungskanzlei betraute Bedienstete haben zur Unterstützung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und zur Vorbereitung kollegialer Beschlussfassungen alle Angelegenheiten dieser Organe regelmäßig zu erörtern. Sofern die Angelegenheit eine Kommission, eine Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Volksanwaltschaft betrifft, ist die Leiterin/der Leiter oder ein sonstiges Mitglied der Kommission, der Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Besprechung beizuziehen. Sofern die Angelegenheit die Besorgung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betrifft, ist neben der Leiterin/des Leiters der bundesweit tätigen Kommission die Bereichsleitung (§ 21 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung) beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20013225

Dokumentnummer

NOR40279135

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