§ 2.
(1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026
Gesetzesnummer
20013223
Dokumentnummer
NOR40279064
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
