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§ 2 Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.2026

§ 2.

(1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.

(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013223

Dokumentnummer

NOR40279064

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