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§ 3 EPM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2026

Abgeltung für Engpassmanagementmaßnahmen

§ 3.

(1) Die für Engpassmanagementmaßnahmen nutzbaren Anlagen sind durch den Regelzonenführer Entgeltklassen gemäßAnlage zuzuordnen. Diese Zuordnung durch den Regelzonenführer ist der Regulierungsbehörde vorzulegen. Alle technischen bzw. anlagenspezifischen Parameter, die für die Zuordnung oder die Abgeltung relevant sind, sind durch den jeweiligen Anlagenbetreiber an den Regelzonenführer zu melden und durch den Regelzonenführer zu prüfen. Die technischen bzw. anlagenspezifischen Parameter sind durch den Regelzonenführer auf Anfrage der Regulierungsbehörde vorzulegen.

(2) Für die Abgeltung von Engpassmanagementmaßnahmen gelten die gemäßAnlage festgelegten Entgelte bzw. Berechnungsformeln als angemessen. Der Regelzonenführer hat alle für die Abwicklung des Abrufs der Engpassmanagementmaßnahme und der Abgeltung notwendigen Anforderungen und Regelungen hinsichtlich Datenquellen, Datenaustausch, Monitoring, Nicht-Erfüllung, sowie Rechnungslegung und Zahlung zu bestimmen.

(3) Die durch Engpassmanagementmaßnahmen verursachte positive oder negative Energiemenge ist in die Bilanzgruppe des Regelzonenführers („EPM-BG“) zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20013216

Dokumentnummer

NOR40278972

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