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§ 43 EABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2026

Verträglichkeitsprüfung

§ 43.

(1) Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der Richtlinie 92/43/EG führen können, sind vor der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

(2) Sofern gemäß Abs. 1 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, darf der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus nur dann einen Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen, wenn

  1. 1. erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes gemäß Abs. 1 durch die Festlegung von Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 3 verhindert, jedoch zumindest erheblich verringert werden konnten oder
  2. 2. zur Freihaltung des Trassenkorridors, für welchen die Wertentscheidung des überragenden öffentlichen Interesses besteht, keine Alternativlösung vorhanden ist.

(3) Sofern ein Trassenkorridor in einem Schutzgebiet gemäß Abs. 1 erlassen wurde, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in der Verordnung gemäß § 44 die durch den Projektwerber zu erfüllenden und für die Erreichung der unionsrechtlichen Schutzziele notwendigen Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.

(4) Die Ergebnisse einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Abs. 1 sind gleichzeitig mit dem Umweltbericht gemäß § 41 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die dortigen Regelungen gelten sinngemäß auch für die Auflage der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278901

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