Anwendungsbereich
§ 2.
(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anzuwenden sind, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 8 bis 11, des § 25 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie des § 57, nicht anzuwenden. Im Anwendungsbereich des UVP‑G 2000 sind die §§ 35 bis 54 zu berücksichtigen.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt außerdem die Planung und Zonierung von Energieanlagen und sonstigen Infrastrukturvorhaben.
(3) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Neuerrichtung von Anlagen zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Donau.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278860
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