Maßnahmen zur Zielerreichung
§ 2.
Die unter § 1 angeführten Ziele sollen mit nachfolgenden Maßnahmen verfolgt und verwirklicht werden:
(1) Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils
- a. Bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist auf die Einhaltung des § 11b B-GlBG (Vorrangige Aufnahme) zu achten.
- b. Bewerberinnen, die für die angestrebte Funktion gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind gemäß § 11c B-GlBG, bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen.
- c. Zum Zweck der Personalgewinnung von Frauen wird entsprechende zielgruppengerechte Personalwerbung für alle Bereiche, Ebenen und Funktionen durchgeführt; durch DionKomm wird entsprechendes geeignetes Material bereitgestellt.
- d. Zum Zweck des Personalerhalts werden Soldatinnen, welche aus dem Bundesheer austreten möchten, aktiv durch die zuständige Dienstbehörde insbesondere auch zeitgerecht über die Möglichkeiten zum Überstieg in zivile Dienstverhältnisse informiert.
- e. Im Rahmen des dienstrechtlich jährlich zu führenden Mitarbeiterinnengesprächs mit weiblichen Bediensteten ist es Aufgabe der Führungskräfte, Frauen zu motivieren, ihre Laufbahn aktiv zu gestalten und sie dabei zu unterstützen.
- f. Frauen sind zur Teilnahme an Grundausbildungslehrgängen und Laufbahnkursen sowie an sonstigen Ausbildungsveranstaltungen (Seminare, Schulungen, Fortbildungen, etc.) bei Erfüllung der Zulassungskriterien vorrangig zuzulassen.
- g. Die kontinuierliche Erhöhung des Frauenanteils als Vortragende bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist anzustreben. Zu diesem Zweck werden von der zuständigen Stelle regelmäßige Interessentenerhebungen für Vortragstätigkeit durchgeführt.
(2) Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung und Einbindung in Entscheidungsprozesse
- a. Im Rahmen der jährlich durchzuführenden Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbefragung („Soziales Lagebild“) sind auch Fragen über den Kenntnis- und Umsetzungsstand von Maßnahmen des Frauenförderungsplans zu inkludieren.
- b. Gegen eine herabwürdigende Äußerung oder Vorgangsweise, Mobbing bzw. sexuelle Belästigung ist sofort Abhilfe zu schaffen.
- c. Alle Bediensteten sind im Rahmen einer verpflichtenden online Belehrung über den Umgang mit sowie die Auswirkungen und Rechtsfolgen von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gleichbehandlung im Bundesdienst zu informieren.
- d. Darüber hinaus ist durch alle vorgesetzten Personen mit Disziplinarverantwortung eine online Schulung über die Verpflichtungen als Vorgesetzter im Umgang mit sowie den Auswirkungen und Rechtsfolgen von sexueller Belästigung verpflichtend durchzuführen. Diese Schulung ist regelmäßig unter Berücksichtigung internationaler sowie nationaler Entwicklungen zu wiederholen.
- e. Bei der Zusammensetzung von Kommissionen gemäß § 10 B-GlBG ist vom Dienstgeber mindestens ein weibliches Kommissionsmitglied zu bestellen. Eine geschlechtsparitätische Besetzung ist anzustreben.
(3) Maßnahmen zur Chancengleichheit und zum Ausgleich bestehender Belastungen
- a. Der Dienstgeber informiert die Bediensteten regelmäßig sowie anlassbezogen über die Rahmenbedingungen bezüglich Mutterschutz, Karenz, herabgesetzte Wochendienstzeit (Teilzeit) sowie Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung.
- b. Der Dienstgeber hat die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass Leitungspositionen auch Teilzeitbeschäftigten zugänglich sind und keinen Ausschließungsgrund darstellen.
- c. Der Dienstgeber hat eine von betreuungspflichtigen Bediensteten angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Ebenso ist unter Erfüllung der rechtlichen Rahmenbedingungen die Inanspruchnahme von flexiblen, innovativen Arbeitsformen, insbesondere Telearbeit, zu ermöglichen. Entsprechende Anträge müssen durch die jeweiligen Vorgesetzten ohne unnötigen Aufschub an die Dienstbehörde weitergeleitet werden. Für die Bediensteten darf durch die Inanspruchnahme dieser Arbeitszeitmodelle keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen.
- d. Auf eine Erhöhung der Anzahl der Frauen, die im Rahmen einer Nebentätigkeit als Vortragende bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen herangezogen wurden ist hinzuwirken. Zu diesem Zweck führt Dion3 regelmäßige Interessentenerhebungen für Vortragstätigkeit durch.
- e. Das BMLV hat regelmäßig Bedarfserhebungen für ganzjährige und temporäre Kinderbetreuung durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des bestehenden Bedarfs an Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von Bediensteten zu treffen.
(4) Maßnahmen zur Erhöhung des Soldatinnenanteils
- a. Die Erhöhung des Anteils an Frauen im Ausbildungsdienst für Mannschafts- und Chargenfunktionen von Frauen („freiwilliger Grundwehrdienst“) soll gezielt gefördert werden.
- b. Um bei Rekrutierungs- bzw. Informationsveranstaltungen mehr weibliches Personal einsetzen zu können, wird durch DionKomm auf eine gezielte Anwerbung von Frauen/Soldatinnen für die Ausbildung als Informationsoffizier (InfoO) Bedacht genommen. Das Informationsoffizierswesen wird überdies auch dazu genutzt, zivile Beschäftigungsmöglichkeiten im Ressort zu bewerben.
- c. Zur Erleichterung des Einstiegs von Soldatinnen in den Beruf ist ein eigenes Mentoring Programm für Soldatinnen eingerichtet.
- d. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass die für Soldatinnen passende Ausrüstung und Infrastruktur bereitgestellt wird.
- e. Zur kontinuierlichen Erhöhung des Frauenanteils in Auslandseinsätzen sind zielgerichtete Maßnahmen durch die verantwortliche Stelle vorzunehmen.
Schlagworte
Ausbildungsveranstaltung, Mitarbeiterinnenbefragung, Kenntnisstand, Mannschaftsfunktion, Rekrutierungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
20013198
Dokumentnummer
NOR40278599
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