§ 0
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Kundmachungsorgan
Typ
K
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.01.2026
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Langtitel
Kundmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 11a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I. Nr. 205/2022, wird verlautbart:
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Landesverteidigung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2031 | |
Inhaltsverzeichnis | |
Präambel | |
1. Hauptstück | |
§ 1. | Ziele |
§ 2. | Maßnahmen zur Zielerreichung |
Kennzahlen und Implementierungsplan | |
2. Hauptstück | |
§ 4. | Allgemeine Bestimmungen |
§ 5. | Dienstpflichten |
§ 6. | Gleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Organisations- und Personalentwicklung |
§ 7. | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 8. | Informationsarbeit |
§ 9. | Maßnahmen zum Schutz der Würde am Arbeitsplatz |
§ 10. | Grundsätze für die Ausbildung bzw. Laufbahnplanung |
§ 11. | Soziales Lagebild |
§ 12. | Zusammensetzung von Gremien |
§ 13. | Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie |
§ 14. | Karenz |
§ 15. | Teilzeitarbeit |
§ 16. | Kinderbetreuung |
§ 17. | Mentoring Programme allgemein |
§ 18. | Gleichbehandlungs- und Frauenbeauftragte |
§ 19. | Informationsrechte |
3. Hauptstück | |
§ 20. | Absolventinnentreffen |
§ 21. | Mentoring Programm für Soldatinnen |
§ 22. | Ausrüstung und Infrastruktur für Soldatinnen |
§ 23. | Laufbahnplanung für Soldatinnen |
4. Hauptstück | |
§ 24. | Schlussbestimmungen |
Präambel
(1)
Das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) gibt ein klares Bekenntnis zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst ab.
(2)
Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) besteht die rechtliche Verpflichtung, einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen entgegenzuwirken (Frauenförderungsgebot). Eine Unter-repräsentation von Frauen ist dann gegeben, wenn der Anteil der Frauen im Bereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer Verwendung oder Funktion unter 50 Prozent liegt. Die Dringlichkeit der beruflichen Förderung von Frauen ergibt sich aus dem jeweiligen Ausmaß der gegenwärtigen Unterrepräsentation.
(3)
Der vorliegende Frauenförderungsplan des BMLV ist ein Instrument, um den schrittweisen Abbau von bestehenden institutionell oder organisatorisch begründeten Ungleichbehandlungen von weiblichen Bediensteten zu unterstützen und der Unterrepräsentanz von weiblichen Zivilbediensteten sowie von Soldatinnen im BMLV zielorientiert und nachhaltig entgegen zu wirken.
(4)
Der Frauenförderungsplan des BMLV legt nachfolgend Ziele und Maßnahmen zur Frauenförderung fest. Diese Maßnahmen werden zur besseren Messbarkeit, Sichtbarkeit sowie Überprüfung der Umsetzung in einem Implementierungsplan mit entsprechenden Kennzahlen hinterlegt. Dieser in der Anlage befindliche Implementierungsplan soll nach jeweils zwei Jahren über den Stand der Umsetzung berichten und ist demzufolge an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
Schlagworte
Inh
Organisationsentwicklung, Gleichbehandlungsbeauftragte
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
20013198
Dokumentnummer
NOR40278623
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