vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

L 2/2026/X/42/2 Geltungsbereich

§ 1.

  1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
  3. c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

20013187

Dokumentnummer

NOR40278340

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)