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§ 1 Berechnung der Margen für Verkauf von Erdöl und Treibstoffen bei volkswirtschaftlichen Verwerfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2026

Zielbestimmung

§ 1.

Diese Verordnung hat die Begrenzung von Margen durch unverzügliche Weitergabe von Preissenkungen für den Verkauf von Diesel B7 und Euro-Super E10 zum Ziel.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Gesetzesnummer

20013182

Dokumentnummer

NOR40278276

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