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§ 1 A 13 Fahrverbotsverordnung 30. Mai 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.2026

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1.

(1) Das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ist am 30. Mai 2026

  1. 1. in der Zeit von 09:00 bis 19:00 Uhr auf der A 12 Inntal Autobahn und der A 13 Brenner Autobahn in Fahrtrichtung Staatsgrenze Österreich/Italien, sowie
  2. 2. in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr auf der A 14 Rheintal/Walgau Autobahn

verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Hauptmautstelle Schönberg bis Anschlussstelle Brenner Nord der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.

(2) Außerdem ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, auf der A 13 Brenner Autobahn in Fahrtrichtung A 12 von der Staatsgrenze Österreich/Italien bis zur Anschlussstelle Brenner Nord am 30. Mai 2026 in der Zeit von 10:00 bis 19:00 Uhr verboten, wenn das Ziel der Fahrt über den Autobahnabschnitt Anschlussstelle Brenner Nord bis Hauptmautstelle Schönberg der A 13 Brenner Autobahn erreicht werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026

Gesetzesnummer

20013181

Dokumentnummer

NOR40278063

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