ARTIKEL 8
DIREKTER TRANSITVERKEHR
Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, im direkten Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind, sofern sie den für diesen Zweck vorgesehenen Flughafenbereich nicht verlassen, von Zollabgaben, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013180
Dokumentnummer
NOR40277911
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