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ARTIKEL 8 Luftverkehrsabkommen (Laos)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 8

DIREKTER TRANSITVERKEHR

Fluggäste, Gepäck und Fracht, einschließlich Post, im direkten Transitverkehr über das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei sind, sofern sie den für diesen Zweck vorgesehenen Flughafenbereich nicht verlassen, von Zollabgaben, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013180

Dokumentnummer

NOR40277911

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