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ARTIKEL 18 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

ARTIKEL 18

KONSULTATIONEN

1. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei konsultieren einander von Zeit zu Zeit, um auf Ersuchen einer der Vertragsparteien eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Diese Konsultationen beginnen innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens einer Vertragspartei.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277890

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