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Artikel 7 Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 7

Streitbeilegung

Jede Differenz oder Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens oder seiner Bestimmungen wird einvernehmlich durch direkte Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20013178

Dokumentnummer

NOR40277865

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