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§ 3 Erklärung des Zusatzkollektivvertrages Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

§ 3.

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages. Die Verfallsfrist richtet sich nach dem durch BGBl. II Nr. 106/2026 zur Satzung erklärten Kollektivvertrag für den Verein Sozialwirtschaft Österreich – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen (SWÖ) 2026.

Schlagworte

Sozialunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

20013167

Dokumentnummer

NOR40277634

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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