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Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Kurztitel
Erklärung des Zusatzkollektivvertrages „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.04.2026
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss zur Satzung erklärt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2026, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. April 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026
Gesetzesnummer
20013167
Dokumentnummer
NOR40277635
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