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§ 10 Grundausbildungsverordnung – BMB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Fachspezifische Ausbildung

§ 10.

(1) Die fachspezifische Ausbildung dient der Vertiefung und Weiterentwicklung der im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erworbenen Kompetenzen sowie dem Erwerb zusätzlicher fachlicher Fähigkeiten und Kenntnisse.

(2) Für die verschiedenen Arbeitsplätze der unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in derAnlage 2 individuelle Pflichtfächer definiert, die im Rahmen der Grundausbildung zu absolvieren sind.

(3) Bedienstete der unterschiedlichen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen können gemeinsam unterrichtet werden.

(4) Keine fachspezifische Ausbildung ist vorgesehen für

  1. 1. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 2, B und v 2 sowie für Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C und v 3,
  2. 2. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 3, C, v 3 und h 1, die keiner der unter den Punkten III. und IV. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören,
  3. 3. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 4, D, v 4 und h 2, die keiner der unter den Punkten V. und VI. der Anlage 2 angeführten Zielgruppen angehören sowie
  4. 4. Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A 5 und h 3.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013161

Dokumentnummer

NOR40277455

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