Verfahren der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees
§ 7.
(1) Die der Datenschutzbehörde und dem Parlamentarischen Datenschutzkomitee in § 22 Abs. 1 bis 5 DSG eingeräumten Befugnisse sind von diesen mit der Maßgabe auszuüben, dass die in § 22 Abs. 3 DSG geregelte Beschränkung der Verwendung von Informationen und die Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber der KommAustria als nach diesem Bundesgesetz zuständiger Behörde (§ 2) nicht Anwendung finden, soweit im Sinne einer wirksamen und strukturierten Zusammenarbeit und Koordinierung dieser Behörden gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung Informationen, die den nach § 2 festgelegten Aufgabenbereich der KommAustria betreffen, im Rahmen der Behördenkooperation gemäß § 3 Abs. 1 weitergeleitet werden.
(2) Die Datenschutzbehörde und das Parlamentarische Datenschutzkomitee haben im Rahmen ihres Tätigkeitsberichts nach § 23 Abs. 1 DSG einen mit den in Art. 25 Abs. 8 der Verordnung genannten Informationen versehenen Berichtsteil über die zur Erfüllung der Verpflichtungen der Verordnung verhängten Sanktionen im Zusammenhang mit den Art. 18 und 19 der Verordnung zur Übermittlung an die Europäische Kommission zu verfassen.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und des Parlamentarischen Datenschutzkomitees in Angelegenheiten der Verordnung und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in solchen Angelegenheiten entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. § 27 Abs. 2 bis 4 DSG kommt nicht zur Anwendung. § 27 Abs. 5 DSG ist anzuwenden.
(4) Bei der Verhängung von Geldbußen durch die Datenschutzbehörde oder das Parlamentarische Datenschutzkomitee gemäß Art. 25 Abs. 6 der Verordnung ist § 30 Abs. 4 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Verweises auf § 22 Abs. 5 DSG der Verweis auf Art. 25 Abs. 6 der Verordnung tritt.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20013159
Dokumentnummer
NOR40277391
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