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§ 1 JDBEV BMLV 2026

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.2026

Allgemeines

§ 1.

(1) Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.

(2) Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

  1. 1. in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
  2. 2. erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),

(3) Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der besoldungsrechtliche Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Höhe von 105,06 Prozent des vollen Gehalts einer Beamtin oder eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Gesetzesnummer

20013154

Dokumentnummer

NOR40277301

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