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§ 2 ArtHRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.3.2026

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. 1. „Zuchtbetrieb“: ein Unternehmen im Sinne von § 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 (GBlÖ Nr. 86/1939), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, das Exemplare von Tierarten im Sinne von Z 9 zum Zweck des internationalen, kommerziellen Handels im Sinne von Z 4 züchten. Der Betrieb, der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, sowie die Einrichtungen für die Unterbringung müssen genau identifiziert sein.
  2. 2. „Zuchtstock“: im Sinne von Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006: alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet wurden oder werden und in einer Weise erworben wurden, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist.
  3. 3. „Handel“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe u der Verordnung (EG) Nr. 338/97: die Einfuhr in die Europäische Union, einschließlich des Einbringens aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus dieser sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten, in der Europäischen Union, einschließlich eines Mitgliedstaates.
  4. 4. „kommerzieller Handel“: das Handeln als Unternehmer im Sinne von § 1 UGB zu einem Zweck, deren nicht-kommerzieller Charakter nicht eindeutig überwiegt, im Sinne von Art. 2 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Davon umfasst ist jede Form des Verkaufs. Im Sinne von Art. 2 Buchstabe p der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind vom Begriff „Verkauf“ der Verkauf, das Vermieten, das Verpachten, der Tausch oder der Austausch umfasst.
  5. 5. „Art“: eine Art, Unterart, oder Teilpopulation einer Art oder Unterart im Sinne von Art. 2 Buchstabe s der Verordnung (EG) Nr. 338/97.
  6. 6. „Exemplar“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 338/97: jedes lebende oder tote Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren dieser Arten sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Ein Exemplar wird als Exemplar einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier, seine Teile oder aus ihm gewonnene Erzeugnisse handelt, von dem zumindest ein „Elternteil“ einer der Arten des Anhangs I des Übereinkommens angehört.
  7. 7. „Population“: im Sinne von Art. 2 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 338/97: eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen.
  8. 8. „Übereinkommen“: das Washingtoner Artenschutzübereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, BGBl. Nr. 188/1982, in der Fassung der Entscheidung auf der 19. Vertragsstaatenkonferenz (CoP19), Verordnung (EU) 2023/966 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023, S. 1.
  9. 9. „von der Ausrottung bedrohte Tierarten“: jene Tierarten, die in Anhang I des Übereinkommens angeführt sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013121

Dokumentnummer

NOR40276658

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