Theoretische Ausbildung
§ 6.
(1) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Bereiche:
- 1. den für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen spezifisch vorgegebenen Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes sowie
- 2. ressortspezifische Ausbildungsfächer.
(2) Für Psychologinnen und Psychologen bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind an Stelle einzelner ressortspezifischer Ausbildungsfächer fachspezifische Ausbildungsinhalte vorgesehen.
(3) Die Dauer und Inhalte der einzelnen Ausbildungsfächer der theoretischen Ausbildung sind in derAnlage geregelt.
(4) Die Ausbildungsfächer können in allen zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung (z. B. Präsenzkurse, E-Learning, Selbststudium, in einer sonstigen geeigneten Ausbildungsform oder eine Kombination dieser Ausbildungsformen) zur Steigerung der Qualifikation organisiert werden.
(5) Sofern die Ablegung des Basislehrgangs an der Verwaltungsakademie des Bundes vorgesehen ist, haben die Auszubildenden die Nachweise über die Ablegung der Prüfungen der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter vorzulegen.
(6) Die Dienstbehörden (Personalstellen) können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch zu Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20013120
Dokumentnummer
NOR40276646
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