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§ 4 Grundausbildungsverordnung - BMFWF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Aufbau der Grundausbildung

§ 4.

(1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung
  2. 2. einer theoretischen Ausbildung sowie
  3. 3. einer praktischen Verwendung bestehend aus der Verwendung am Stammarbeitsplatz und gegebenenfalls einer Jobrotation.
  4. (2) Die Grundausbildung erfolgt aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen für Arbeitsplätze der verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen entweder zur Gänze oder teilweise getrennt.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013120

Dokumentnummer

NOR40276644

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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