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§ 4 Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2030

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.3.2026

Frauenförderungsgebot

§ 4.

(1) Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Im Falle einer Unterrepräsentation hat die jeweilige Dienstbehörde geeignete Frauen anzusprechen und zur Bewerbung einzuladen.

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der

  1. 1. dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
  2. 2. wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
  3. 3. sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,
  1. im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50% beträgt.

(3) Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.

(4) Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 50% die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß § 11b B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG besteht.

  1. (5) Als sonstige „hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)“ sind anzusehen:
  2. 1. im Bereich der Zentralstelle
  1. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
  2. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs
  3. die Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter
  4. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Sektionsleiterinnen und Sektionsleiter
  5. die Generaldirektorin oder der Generaldirektor
  6. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Generaldirektorin oder des Generaldirektors
  7. die Leiterinnen und Leiter der Stabsstellen
  8. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Stabsstellen
  9. die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter
  10. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter
  11. die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
  12. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter
  13. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 1
  14. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 2
  15. die Referatsleiterinnen und Referatsleiter
  16. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Referatsleiterinnen und Referatsleiter
  1. 2. im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften
  1. a) Richterinnen und Richter
  1. die Präsidentin oder der Präsident des Obersten Gerichtshofs
  2. die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs
  3. die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
  4. die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts
  5. die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz
  6. die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz
  7. die Kammervorsitzenden und Leiterinnen und Leiter der Außenstellen des Bundesverwaltungsgerichts
  8. die Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppe R 2 (II)
  9. die Richterinnen und Richter der Gehaltsgruppe R 3 (III)
  10. die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksgerichte
  1. b) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
  1. die Leiterin oder der Leiter der Generalprokuratur
  2. die Ersten Stellvertreterinnen oder Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Generalprokuratur
  3. die Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
  4. die Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
  5. die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften
  6. die Ersten Stellvertreterinnen und Ersten Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften
  7. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 2 (II)
  8. die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 3 (III)
  9. die Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter
  1. c) Bedienstete der allgemeinen Verwaltung
  1. ca) A 1/v 1
  2. die Leiterin oder der Leiter der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
  3. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften
  4. die Büroleiterin oder der Büroleiter der Präsidentin oder des Präsidenten, die Leiterin oder der Leiter Präsidialbüro - Abteilung Recht und Strategie, die Leiterin oder der Leiter Präsidialbüro - Abteilung Infrastruktur einschließlich Qualitätsmanagement, die Stellver-treterin oder der Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters Präsidialbüro - Abteilung Inf-rastruktur einschließlich Qualitätsmanagement, die Leiterin oder der Leiter Präsidialbüro - Abteilung Personal und Ausbildung, die Leiterin oder der Leiter des Referats Öffentlich-keitsarbeit und Veranstaltungsmanagement sowie strategische Vernetzung mit anderen Institutionen, die Leiterin oder der Leiter des Referats Personal inklusive dazugehöriger rechtlicher Angelegenheiten beim Bundesverwaltungsgericht
  5. die Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen sowie die Referatsleiterinnen und Referatsleiter bei den Oberlandesgerichten und Oberstaatsanwaltschaften
  6. die Bundeskartellanwältin oder der Bundeskartellanwalt
  7. die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bundeskartellanwältin oder des Bundeskartellanwalts
  8. cb) A 2/v 2
  9. die Leiterin oder der Leiter des Referats Budget, die Leiterin oder der Leiter des Referats EDV/IT, die Leiterin oder der Leiter des Referats Verrechnung beim Bundesverwaltungs-gericht
  10. die Referatsleiterinnen und Referatsleiter und Leiterinnen und Leiter der IT-Schulungszentren
  11. die Regionalverantwortlichen
  12. die Leiterinnen und Leiter der Justiz-Bildungszentren
  13. die Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen
  14. die Leiterin oder der Leiter der Einbringungsstelle
  15. die Leiterin oder der Leiter der Verrechnungsstelle
  16. die Verfahrensmanagerinnen und Verfahrensmanager
  17. cc) A 3/v 3
  18. die Leiterinnen und Leiter der Teamassistenzen
  19. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterinnen und Leiter der Teamassistenzen
  20. die Leiterinnen und Leiter der Verwahrstellen
  21. die Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstellen
  22. die Kanzleileiterinnen und Kanzleileiter
  23. die Leiterinnen und Leiter der Schreibkräftepools
  1. 3. im Bereich des Strafvollzugs und des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnahmen sowie der Justizanstalten einschließlich der Bewährungshilfe
  1. a) Bedienstete der allgemeinen Verwaltung
  1. aa) A 1/v 1
  2. die Leiterin oder der Leiter der Strafvollzugsakademie
  3. die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung oder Stabsstelle in der Strafvollzugsakademie
  4. die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungszentren
  5. die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
  6. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
  7. die Leiterinnen und Leiter der ärztlichen Dienste
  8. die Leiterinnen und Leiter der psychologischen Dienste
  9. die Leiterinnen und Leiter der Rechtsbüros
  10. die Departmentleiterinnen und Departmentleiter
  11. die Leitende Anstaltsseelsorgerin oder der Leitende Anstaltsseelsorger
  12. ab) A 2/v 2
  13. die Leiterinnen und Leiter von Geschäfts- und Außenstellen der Bewährungshilfe
  14. die Leiterinnen und Leiter der Sozialen Dienste
  1. b) Exekutivdienst
  1. ba) E 1/W 1
  2. die Leiterin oder der Leiter einer Abteilung oder Stabsstelle in der Strafvollzugsakademie
  3. die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungszentren
  4. die Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
  5. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter
  6. die Leiterinnen und Leiter der Vollzugsbereiche
  7. die Leiterinnen und Leiter der Wirtschaftsbereiche
  8. die Departmentleiterinnen und Departmentleiter
  9. bb) E 2/W 2
  10. die Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten
  11. die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Justizwachkommandantinnen und Justizwachkommandanten
  12. die Wachzimmerkommandantinnen und Wachzimmerkommandanten
  13. die Traktkommandantinnen und Traktkommandanten
  14. die Hauptsachbearbeiterinnen und Hauptsachbearbeiter
  15. die Leiterinnen und Leiter der Oberaufsichten
  16. die Kommandantinnen oder Kommandanten der Justizwachschule
  17. die Leiterinnen und Leiter von Kompetenzstellen
  18. die Leiterin oder der Leiter des EüH
  1. 4. im Bereich der Datenschutzbehörde (A 1/v 1)
  1. die Leiterin und der Leiter der Datenschutzbehörde
  2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Leiterin und des Leiters der Datenschutzbehörde

(6) Im Übrigen haben Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers nach Maßgabe der Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes in allen Bereichen und innerhalb der einzelnen Berufsgruppen des allgemeinen Verwaltungs- und Exekutivdienstes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde hinzuwirken.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Geschäftsstelle, Verwaltungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Gesetzesnummer

20013119

Dokumentnummer

NOR40276622

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