Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des § 202 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 LAG verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
20013115
Dokumentnummer
NOR40276523
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