Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 6.
(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:
- 1. die Einrichtung und den Betrieb der Anwendung EU-Rezept gemäß § 24o Abs. 1 GTelG 2012, sowie
- 2. die Umwandlung eines gemäß § 5 Abs. 1 ausgestellten e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß § 24o GTelG 2012.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
- 1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, und
- 2. Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Umwandlung eines e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Abs. 1 Z 2 betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2026
Gesetzesnummer
20013111
Dokumentnummer
NOR40276357
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