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§ 6 MH@EU-RVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2026

Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers

§ 6.

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:

  1. 1. die Einrichtung und den Betrieb der Anwendung EU-Rezept gemäß § 24o Abs. 1 GTelG 2012, sowie
  2. 2. die Umwandlung eines gemäß § 5 Abs. 1 ausgestellten e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß § 24o GTelG 2012.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:

  1. 1. Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Form, und
  2. 2. Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die Umwandlung eines e-Rezepts in ein EU-Rezept gemäß Abs. 1 Z 2 betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2026

Gesetzesnummer

20013111

Dokumentnummer

NOR40276357

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